Rechnungsvorlage
Alle acht Pflichtangaben nach § 14 UStG sind bereits angelegt. Ausfüllen, prüfen, über „Als PDF sichern“ ausgeben. Alles läuft in deinem Browser — nichts wird übertragen, nichts gespeichert.
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Rechnungsnummer
RE-2026-0001
Datum
—
Rechnung an
Empfänger
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Leistungszeitraum: —
| Beschreibung | Menge | Einzelpreis | Betrag |
|---|
| Netto | 0,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 0,00 € |
| Gesamt | 0,00 € |
Steuernummer: —
Zahlbar auf IBAN —
Die acht Pflichtangaben nach § 14 UStG
- Vollständiger Name und Anschrift von dir und dem Empfänger
- Deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Menge und Bezeichnung der Leistung oder Ware
- Zeitpunkt der Leistung oder der Leistungszeitraum
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Positionen
- Steuersatz und Steuerbetrag — oder der Hinweis auf die Steuerbefreiung
Die Vorlage oben enthält alle acht. Der häufigste Fehler in der Praxis ist Punkt 4: die fortlaufende Rechnungsnummer. Sie muss lückenlos und einmalig sein — eine Nummer nachträglich ändern, eine überspringen oder eine Rechnung löschen und die Nummer neu vergeben, geht nicht.
Warum es hier keine Word-Datei gibt
Das ist eine bewusste Entscheidung. Eine Vorlage in Word oder Excel erzeugt ein formal korrektes Dokument, erfüllt aber die GoBD nicht: Die verlangen Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit, und eine Word-Datei lässt sich jederzeit ändern, ohne dass es jemand sieht.
Diese Vorlage gibt stattdessen ein PDF aus — ein Format, das sich nicht beiläufig verändern lässt. Das ist ehrlicher, macht die Ausgabe aber noch nicht GoBD-konform: Dazu gehören auch revisionssichere Aufbewahrung über acht Jahre und eine Verfahrensdokumentation. Was die GoBD im Einzelnen verlangen, steht unter GoBD: E-Rechnungen richtig aufbewahren.
Für wenige Rechnungen im Jahr ist eine Vorlage tragbar. Wer regelmäßig fakturiert, braucht ein System, das Nummern lückenlos vergibt und das nachträgliche Ändern verhindert.
Und die E-Rechnung?
Ein PDF ist keine E-Rechnung. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; ausgestellt werden müssen sie ab 2027 beziehungsweise 2028. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen dauerhaft befreit und dürfen weiter PDF verwenden, sofern der Empfänger einverstanden ist.
Die Einzelheiten stehen unter E-Rechnung im Überblick, die Sonderregeln unter E-Rechnung für Kleinunternehmer. Ob du die Umsatzgrenze noch einhältst, klärt der Kleinunternehmer-Rechner.
Diese Vorlage erklärt die Rechtslage allgemein verständlich und ersetzt keine Steuerberatung. Stand: August 2026.