Kleinunternehmerregelung 2026: Umsatzgrenzen nach § 19 UStG
25.000 Euro im Vorjahr, 100.000 Euro im laufenden Jahr — seit 2025 netto. Wer die Grenze reißt, ist sofort steuerpflichtig, nicht erst im Folgejahr.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich von der Umsatzsteuer. Du schreibst Rechnungen ohne Steuer, führst keine ab — und ziehst im Gegenzug auch keine Vorsteuer.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür neue Grenzen. Die Zahlen unten sind der Stand für 2026; geändert hat sich gegenüber 2025 nichts.
Die beiden Grenzen
| Betrag | Bezug | |
|---|---|---|
| Vorjahr | 25.000 € | tatsächlicher Umsatz des Vorjahres |
| Laufendes Jahr | 100.000 € | Umsatz im laufenden Kalenderjahr |
Beide Beträge sind netto zu verstehen. Das ist neu seit 2025 und die häufigste Fehlerquelle: früher war eine Bruttobetrachtung maßgeblich.
Du bist Kleinunternehmer, wenn beide Bedingungen erfüllt sind. Für 2026 heißt das: dein Umsatz 2025 lag nicht über 25.000 €, und du bleibst 2026 unter 100.000 €.
Was sich 2025 geändert hat
| bis 2024 | seit 2025 | |
|---|---|---|
| Vorjahresgrenze | 22.000 € | 25.000 € |
| Grenze laufendes Jahr | 50.000 € (Prognose) | 100.000 € (tatsächlich) |
| Betrachtung | brutto | netto |
| Bei Überschreiten im Jahr | Wechsel zum Folgejahr | sofort |
Die letzte Zeile ist die praktisch folgenreichste — und sie wird am häufigsten übersehen.
Die 100.000-Euro-Falle
Nach altem Recht war die zweite Grenze eine Prognose. Wer sie im laufenden Jahr riss, blieb bis zum Jahresende Kleinunternehmer und wechselte erst zum
- Januar.
Das gilt nicht mehr. Wer die 100.000 € im laufenden Jahr überschreitet, fällt mit dem überschreitenden Umsatz aus der Regelung. Nicht am Jahresende, nicht im Folgemonat — sofort.
Konkret: Du stehst bei 98.000 € und schreibst eine Rechnung über 5.000 €. Diese Rechnung ist bereits steuerpflichtig. Alles davor bleibt steuerfrei, alles danach ist regelbesteuert.
Was daran gefährlich ist: Wer das erst bei der Steuererklärung bemerkt, hat Rechnungen ohne Umsatzsteuer geschrieben, die welche hätten enthalten müssen. Die Steuer schuldest du trotzdem — sie muss dann aus dem bereits vereinnahmten Betrag herausgerechnet werden, und ob der Kunde eine Korrekturrechnung akzeptiert, ist deine Verhandlungssache.
Das Übergangsjahr 2025
Für 2025 galt eine Besonderheit, die noch nachwirkt: Weil die Beträge aus 2024 Bruttobeträge waren, die neue Grenze aber netto gilt, blieb Kleinunternehmer, wer 2024 brutto nicht über 29.750 € lag — das sind 25.000 € zuzüglich 19 %.
Für 2026 spielt das keine Rolle mehr: Dein Umsatz 2025 wurde bereits nach neuem Recht erfasst, also netto.
Neu: die Regelung gilt EU-weit
Mit § 19a UStG wurde die Kleinunternehmerregelung 2025 europäisiert. Du kannst sie seither auch für Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen, ohne dich dort einzeln registrieren zu müssen. Voraussetzung ist ein EU-weiter Jahresumsatz von höchstens 100.000 € und ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern.
Für rein inländisch tätige Selbstständige ändert das nichts.
Was auf die Rechnung gehört
Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen braucht die Rechnung einen Hinweis auf den Grund — sonst schuldest du die nicht ausgewiesene Steuer unter Umständen trotzdem.
Üblich und ausreichend ist eine Formulierung wie:
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Was sonst noch auf eine Rechnung gehört, steht unter Rechnung schreiben als Kleinunternehmer.
Was die Regelung nicht befreit
Ein verbreitetes Missverständnis: Die Umsatzsteuerbefreiung ist keine Befreiung von allem anderen.
- Die E-Rechnungspflicht gilt auch für dich. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen und archivieren können — Kleinunternehmer eingeschlossen. Ausgestellt werden müssen sie erst ab 2027 beziehungsweise 2028, und § 19-Kleinunternehmer sind vom Ausstellen dauerhaft befreit. Die Einzelheiten stehen unter E-Rechnung für Kleinunternehmer.
- Die GoBD gelten auch für dich. Aufbewahrung, Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit — daran ändert die Kleinunternehmerregelung nichts. Siehe GoBD: E-Rechnungen richtig aufbewahren.
- Einkommensteuer bleibt. § 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Den Gewinn ermittelst du weiterhin, in aller Regel über die Einnahmenüberschussrechnung.
- Nach dem Überschreiten kommt die Voranmeldung. Wer die Grenze reißt, wird im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig — mit Fristen zum 10. des Folgemonats. Was dann gilt, steht unter Umsatzsteuervoranmeldung.
Lohnt sich der Verzicht?
Du kannst auf die Regelung verzichten und freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Das bindet dich für fünf Kalenderjahre.
Sinnvoll ist das vor allem, wenn du hohe Vorsteuerbeträge hast — größere Anschaffungen zu Beginn der Selbstständigkeit etwa — oder wenn deine Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind. Für sie ist die ausgewiesene Steuer ein durchlaufender Posten, für Privatkunden dagegen eine echte Verteuerung.
Was du im Blick behalten solltest
Die einzige Zahl, die dich im laufenden Jahr überraschen kann, ist die 100.000-Euro-Grenze. Wer sein Umsatzvolumen nur einmal im Jahr beim Steuerberater sieht, merkt das Überschreiten zu spät.
Faktigo rechnet den laufenden Jahresumsatz fortlaufend mit und weist auf die Nähe zur Grenze hin, bevor die Rechnung geschrieben ist — nicht erst, wenn sie gebucht wird.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein verständlich und ersetzt keine Steuerberatung. Stand: August 2026.
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